Regional, 28.12.2025

Tipps zur Silvesternacht

Die traurige Bilanz der letztjährigen Silvesternacht soll sich diesmal zum Jahreswechsel nicht wiederholen.

 

Bilanz: Tote und Verletzte

Fünf Tote und zahlreiche Verletzte durch illegale Pyrotechnik oder missbräuchliche Verwendung von Feuerwerkskörpern – das war die Bilanz der Silvesternacht 2024/2025. Laut Bundespolizei gelangt immer zum Jahresende vermehrt nicht zugelassene Pyrotechnik nach Deutschland. So hat der Zoll beispielsweise Anfang Dezember 2025 bei Dresden hunderte Kilogramm illegales Feuerwerk beschlagnahmt, darunter auch besonders gefährliche Kugelbomben. „Wer sich für ein privates Feuerwerk entscheidet, sollte nur zugelassene Qualitätsprodukte kaufen und bei Billig-Angeboten misstrauisch werden. Außerdem müssen sich Verbraucher:innen über örtliche geltenden Beschränkungen und Verbotszonen informieren”, betont Philip Heldt, Referent für Umwelt und Ressourcenschutz der Verbraucherzentrale NRW.

Geprüftes Feuerwerk: So erkennt man es

Für den Verkauf von Feuerwerk gelten in Deutschland strenge Vorschriften. Raketen, Böller und Batterien (Feuerwerk der Kategorie F2) müssen von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder einer vergleichbaren europäischen Behörde zugelassen werden. Der Verkauf ist in diesem Jahr vom 29. bis 31. Dezember erlaubt. Geprüftes Feuerwerk erkennt man an dem CE-Zeichen und der Registriernummer (0589 für BAM). Verbraucher:innen sollten auch darauf achten, dass eine deutsche Gebrauchsanweisung beiliegt. Wer Feuerwerk online einkaufen möchte, sollte ins Impressum schauen, ob das anbietende Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat. In seriösen Shops kann Feuerwerk der Kategorie F2 für den Jahreswechsel zudem nur vorbestellt werden und es ist ein Nachweis der Volljährigkeit erforderlich. Die Lieferung erfolgt erst ab 29. Dezember durch spezielle Gefahrgutspeditionen.

Für Tiere und Umwelt: Mehr Rücksicht, weniger Krach

Für Haus- und Wildtiere, aber auch für lärmempfindliche Menschen ist das Silvesterfeuerwerk purer Stress. Wer Rücksicht nehmen will, verfährt nach dem Motto „Weniger ist mehr”. Anstatt lauten Böllern und Heulern sind sprühende und farbenfrohe Feuerwerkskörper die bessere Wahl. Lagerfeuer, Feuerschalen, Laternen oder Fackeln zaubern ebenfalls Licht in die Silvesternacht und brauchen dazu keine zusätzlichen Chemikalien. Aus Sicherheits- und Lärmschutzgründen haben einige NRW-Städte Verbotszonen festgelegt, in denen in der Silvesternacht keine Raketen und Böller gezündet werden dürfen. Bei Verstößen drohen Geldstrafen. Nach dem Sprengstoffgesetz generell verboten ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zudem in unmittelbarer Nähe beispielsweise von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen und besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen. Besondere Regelungen können in historischen Altstädten gelten. In Norddeutschland darf Pyrotechnik etwa nicht in der Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern eingesetzt werden. Ein Böllerverbot gilt auch auf Sylt.

Richtig entsorgen: Restmüll oder Sonderabfall

Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) empfiehlt dringend, übrig gebliebene Feuerwerkskörper aus dem Vorjahr nicht mehr zu verwenden. Wegen der enthaltenen explosionsgefährlichen Stoffe sollten sie als gefährlicher Abfall in einem Recycling- oder Wertstoffhof zur Entsorgung abgegeben werden. Das gilt laut BAM auch für Feuerwerk, das nicht richtig funktioniert hat (Blindgänger). Es sollte keinesfalls erneut angezündet, sondern nach ausreichender Abkühlung eingesammelt und zur Entsorgung abgegeben werden. Reste von abgebrannten und abgekühlten Feuerwerkskörpern (zum Beispiel Mehrschussbatterien aus Pappe, Kunststoffteile oder Holzstäbe von Raketen) gehören in den Restmüll. Sie können giftige Rückstände enthalten und dürfen deshalb nicht ins Altpapier oder in die Wertstofftonne. Wer unbeabsichtigt Dinge beschädigt oder andere Personen durch den Umgang mit Feuerwerk verletzt, sollte eine Privathaftpflichtversicherung vorweisen können. Wird ein Auto durch Brand oder Explosion einer Rakete beschädigt und der Verursacher ist unbekannt, übernimmt die Teilkaskoversicherung des Halters den Schaden, bei Vandalismus die Vollkaskoversicherung. Bei Schäden am Haus oder in der Wohnung greift die Wohngebäude- beziehungsweise die Hausratversicherung. Wer Schäden absichtlich herbeiführt, haftet mit seinem privaten Vermögen.

Weiterführende Informationen: www.verbraucherzentrale.nrw/node/114630.

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