Religionsunterricht: Der KKV im Dialog
Mitglieder des KKV diskutierten mit Muslimen über den Religionsunterricht.
Ordentliches Lehrfach
„Grundgesetz und Landesverfassung gehen davon aus, dass der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für möglichst alle Religionsgemeinschaften erteilt wird. Damit hätten auch grundsätzlich die über 310.000 muslimischen Schüler in NRW das Recht auf einen islamischen Religionsunterricht. Das liegt letztlich auch im Interesse des Staates, weil die religiöse Bildung neben der Reflexion über die Gottesfrage und den Sinn unseres Daseins eben auch wertbildende Fundamente des gesellschaftlichen Zusammenlebens schafft.” Mit diesen Worten skizzierte Christoph Westemeyer, Abteilungsleiter Schulische Religionspädagogik und Katholische Bekenntnisschulen im Erzbistum Köln, die rechtliche und politische Situation für einen bekenntnisorientierten Unterricht in Deutschland. Der KKV-Gesprächskreis „Christen treffen Muslime“ hatte unter dem Motto „Religionsunterricht für Christen und Muslime“ zu einer Diskussionsrunde ins Eki-Haus eingeladen, an der auch Pfarrer Werner Völker von der evangelischen Kirche als Hausherr teilnahm.
Zwischenlösungen
Westemeyer wies gleichzeitig darauf hin, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der betroffenen Religionsgemeinschaften zu erteilen sei. Allerdings erfülle bisher keiner der islamischen Dachverbände die Voraussetzungen für eine solche Religionsgemeinschaft, lediglich für den in NRW eingerichteten alevitischen Religionsunterricht habe man die entsprechenden Bedingungen finden können. Ein Problem bestehe darin, dass es im Islam keine kirchliche Gemeinschaft gebe, wie wir sie in Deutschland und in Europa kennen würden. Angesichts dieser Sachlage habe die staatliche Seite im letzten Jahr bei den Beratungen der Islamkonferenz Zwischenlösungen auf gesetzlicher Grundlage vorgeschlagen. Diese würden es erlauben, auch mit islamischen Gemeinschaften zu kooperieren, die noch nicht eine Religionsgemeinschaft im Sinne von Artikel 7, Absatz 3 des Grundgesetzes seien.
Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach
Nach § 31 des Schulgesetzes sei der Religionsunterricht − selbst wenn die Kirchen die Inhalte verantworten − ordentliches Lehrfach und demzufolge eine staatliche Angelegenheit. Er werde somit auf der Grundlage von staatlichen Unterrichtsvorgaben durch Lehrkräfte des Landes erteilt und unterliege der staatlichen Schulaufsicht. Eine unverzichtbare Voraussetzung sei deshalb auch die Akzeptanz der im Grundgesetz und in der Landesverfassung verankerten Grundrechte und fundamentalen Verfassungsprinzipien und eine klare Regelung, wer die Religionsgemeinschaft gegenüber dem Land vertrete. Gleichzeitig wies der Referent darauf hin, dass es bereits jetzt schon ein plurales Angebot religiös bildender Fächer gebe. Angefangen vom katholischen, evangelischen, orthodoxen und jüdischen bis hin zum alevitischen Religionsunterricht. Darüber hinaus gebe es bereits seit 1999 Islamkunde in deutscher Sprache, der aber außerhalb der Schulzeiten stattfinde. Erdogan Akpolat von der muslimischen Gemeinde in Monheim ergänzte in diesem Zusammenhang, dass er bereits seit einigen Wochen rund einem Dutzend Kindern Islam-Unterricht in der Moschee erteile.
„Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann“
Einig waren sich die Teilnehmer, dass der Religionsunterricht heute wichtiger denn je sei. Gemäß dem Motto „Die Freiheit zu glauben, das Recht zu wissen“ diene der Religionsunterricht der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dieses Grundrecht verlange nicht nur, die religiösen Überzeugungen des Einzelnen zu achten, sondern auch die rechtlichen Voraussetzungen für die freie Religionsausübung zu schaffen. „In einer Zeit in der vielfach aus Gleichgültigkeit alles gleich gültig ist, trägt der Religionsunterricht dazu bei, in religiösen Fragen urteils- und dialogsicher zu werden und er gibt Orientierung in einer von vielen Pseudo-Werten überschwemmten Welt”, so der Sprecher des KKV-Gesprächskreises, Bernd-M. Wehner. Oder um es mit dem ehemaligen Bundesverfassungsrichter Ernst Wolfgang Böckenförde zu formulieren: „Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann.”
Der KKV ist ein katholischer Sozialverband.
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